Schadensersatz Zeitaufwand Stundensatz

July 2, 2024, 10:45 am

Shop Akademie Service & Support Rz. 338 Zum Thema Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn 358 ff., § 842 BGB Rn 26. aa) Immaterieller Schaden Rz. 339 Nicht jede Vermögenseinbuße stellt einen erstattungsfähigen Schaden dar. Verlust an Freizeit ist schadenrechtlich nicht zu ersetzen. [419] Die Einbuße einer Freizeitmöglichkeit als solche stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil der Freizeit kein Vermögenswert zukommt. [420] Einbußen von Freizeit – mit der Freiheit, die eigene Freizeit in einer subjektiv für sinnvoll gehaltenen Weise zu nutzen – sind immaterieller Natur: Freizeit wird nicht erkauft, sie ist vielmehr schlicht vorhanden; ihr Verlust stellt keinen Vermögensschaden dar. [421] Rz. 340 Nennenswerte Freizeiteinbußen können allenfalls im Rahmen des immateriellen Ersatzes (Schmerzensgeld) Berücksichtigung finden, wobei eine noch engere Betrachtung als bei der Urlaubseinbuße [422] ( siehe Rn 310 ff. Schadenbearbeitung: Sind Kosten für den Mitarbeitereinsatz ersetzbar?. ) gilt. Rz. 341 Dass dem Verletzten die Freuden des Betriebsausfluges entgangen sind, hat ideellen Charakter und kann nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden.

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Auch bei Betrieben und Behörden gehört der für die Unfallregulierung erforderliche Zeit- / Personalaufwand nicht zum zu ersetzenden Schaden. BGH v. 31. 05. 1983: Zur Berechnung der Selbstkosten, wenn das geschädigte Unternehmen (hier: Deutsche Bundesbahn -DB-) die Schadenbeseitigung in eigenen Reparaturwerkstätten durchführt. OLG Frankfurt am Main v. 30. 2013: Die Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche sind nicht erstattungsfähig, da es sich um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs handelt. BGH v. 13. 11. Zeitaufwand des Geschädigten - eine Schadensposition? - UNFALL-RE. 2014: Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat. Sonstiges: KG Berlin v. 1972: Die Post hat auch dann, wenn sie eine besondere Verwaltungsstelle für die Bearbeitung von fremdverursachten Unfällen eingerichtet hat, im Rahmen ihrer Schadenersatzansprüche keinen Anspruch auf Ersatz von Bearbeitungskosten.

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Der Verkehr rechnet eine Müheverwaltung, wie bei Feststellung der Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalles, mag dieser auch durch einen Dritten herbeigeführt sein, zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten. Aufwandsentschädigung nach einem Unfall - Schadensersatz. Es ist nicht einzusehen, dass größere Unternehmen oder Behörden nur deshalb, weil sie gezwungen sind, als ihren verlängerten Arm eigenes Personal für ihre Verwaltung zu halten, gegenüber dem Privatmann oder kleinen Unternehmen besser gestellt werden sollten". Für Behörden hat der BGH ferner festgestellt: "Eine Behörde kann nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung der Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, den Schädiger Ersatz der hierauf anfallenden Kosten verlangen. Hingegen kommt ein solcher Anspruch Betracht, soweit die Arbeit des Personals in einem Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet". Daraus folgt, dass Schadenersatz für den Einsatz eigener Leute, soweit sich die Leistungen auf die Feststellung und Abwicklung des Schadens beziehen, in der Regel nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, "wenn es für diese Tätigkeiten notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum Tätigkeit freizustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während ihrer ganzen Dauer – beispielsweise wegen ihrer besonderen Bedeutung ihrer schwierigen Durchführung – an Ort und Stelle beaufsichtigt werden können.

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