Zwar könne man aus der Bilanz die Bildung einer Kapitalrücklage erkennen. Der Wille der Gesellschafter, damit auch das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen, könne daraus aber nicht abgeleitet werden und ergebe sich auch nicht zwangsläufig. Ergebnis: Die versehentlich in die Steuererklärung zum steuerlichen Einlagekonto eingedruckte "0" konnte nicht korrigiert werden. Ausschüttungen aus der Kapitalrücklage konnten somit steuerpflichtig sein. Ist die Begründung nicht etwas hart? Mag sein, aber die Richter begründeten diese Härte auch: Nach Satz 1 der genannten Vorschrift in der AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen – bei berechtigtem Interesse des Beteiligten.
Der Abzug des Verlusts infolge eines Darlehensausfalls nach § 20 Abs. 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt danach letztlich nur dann in Betracht, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1% an der GmbH beteiligt ist, das Darlehen bereits vor Eintritt der Krise der GmbH wertlos war oder keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für das Darlehen vorliegt. Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten Bei der Gründung wie auch bei einer Kapitalerhöhung ist zu beachten, dass damit verbundene, laut Satzung von der GmbH zu tragende Kosten, nicht mit dem Agio verrechnet, sondern sofort als Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungskosten auf dem Konto "Sonstige Aufwendungen, unregelmäßig" (SKR 03/SKR 04: 2309/6969) verbucht werden. Bezüglich Höhe und Zusammensetzung der von der GmbH zu übernehmenden Gründungskosten sollte die restriktive Haltung einiger OLG berücksichtigt werden. So genügt dem OLG Celle [3] die folgende, in vielen Satzungen anzutreffende Klausel nicht: "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.
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