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July 13, 2024, 12:19 am

Das Oberlandesgericht ( OLG) Hamm konkretisiert im Jahr 2006, dass nur für die Dauer der Reparatur in einer Fachwerkstatt ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann. Das gilt auch, wenn die Schadensinstandsetzung in einer freien Werkstatt tatsächlich länger dauerte. Weiter führte das Landgericht ( LG) Saarbrücken im Jahr 2015 aus, das ein Nutzungsausfall nur für die objektiv erforderliche Dauer der Reparatur zu zahlen ist. Kommt es zu Verzögerungen, so ist hierfür kein Nutzungsausfall zu erhalten. Für das LG Berlin stand im Jahr 1992 fest, dass ein Nutzungsausfall auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Geschädigte den Wagen nicht repariert, sondern ein neues Fahrzeug anschafft. Der Nutzungsausfall ist allerdings nur für die Dauer der hypothetischen Reparaturdauer zu erstatten, welche im Gutachten angegeben wurde. Viele Gerichte sind für einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung, allerdings sprechen sich zwischenzeitlich auch immer wieder Gerichte dagegen aus.

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Die Rechtsprechung ist also äußerst ambivalent und es ist daher nicht eindeutig geregelt, ob ein Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden kann oder nicht. Das OLG Düsseldorf war im Jahr 2005 der Meinung, dass eine fiktive Abrechnung keinen Nutzungsausfall rechtfertigt. Auch das AG München sprach sich im Jahr 2010 in einem Urteil gegen einen Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung aus. Nutzungsausfallentschädigung bei eigener Reparatur Eine fiktive Abrechnung und Nutzungsausfall nach einem Totalschaden? In der Regel wird dem zugestimmt. Das LG Frankfurt (Oder) entschied im Jahr 2004, dass dem Geschädigten auch ein Nutzungsausfall zusteht, wenn er seinen Wagen selbst repariert. Ein Jahr später konkretisiert das OLG Düsseldorf, dass der Nutzungsausfall nur für die notwendige Reparaturdauer geltend gemacht werden könne. Kommt es zu Verzögerungen, die Folge der eigenen Reparatur sind, so sind diese Ausfälle nicht zu entschädigen. Das LG Aachen bemisst im Jahr 2008 die Reparaturdauer anhand der Angaben des Gutachters.

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26. 02. 2016 Autor / Redakteur: / Andreas Grimm Bei der fiktiven Abrechnung kann ein Geschädigter Nutzungsausfall nur für die Zeit geltend machen, die für eine Wiederbeschaffung objektiv nötig ist. Längere Ausfallzeiten durch Verzögerungen sind nicht zu ersetzen. Anbieter zum Thema (Foto: Archiv) Im Zuge der Schadenregulierung besteht für den Unfallgeschädigten laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der notwendigen Wiederbeschaffung. Ebenfalls Anspruch besteht laut dem Urteil vom 15. Mai 2015 für die Dauer der Schadensfeststellung und gegebenenfalls für eine angemessene Überlegungszeit. Bei der fiktiven Abrechnung kommt es dabei maßgeblich auf die objektiv erforderliche Dauer an, mögliche Verzögerungen bleiben dann außer acht (AZ:13 S 12/15). Im verhandelten Fall machte der Kläger vor dem LG Saarbrücken unter anderem Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1. 880 Euro geltend. Die beklagte Haftpflichtversicherung stellte zuletzt lediglich einen Nutzungsausfallentschädigungsbetrag von 860 Euro unstreitig, was einem Nutzungsausfallzeitraum von 20 Tagen entsprach.

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Der Kläger brachte vor, dass er zwar einerseits die Nutzungsausfallentschädigung bei der Totalschadenabrechnung fiktiv auf der Basis der Neuanschaffung eines Fahrzeugs geltend machte, war aber der Auffassung, dass ihm Nutzungsausfall für einen längeren Zeitraum deshalb zusteht, da es konkret zu Problemen mit der Restwertveräußerung aufgrund der Vorlage von Restwertangeboten der Versicherung kam. Das LG Saarbrücken entschied, dass es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung ankommt, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben. Bei der Berechnung der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ist darauf zu achten, welche Abrechnungsalternative – fiktiv oder konkret – der Geschädigte wählt und ob er später nur von der fiktiven zur konkreten Abrechnung wechselt oder aber diese kombinieren will, was nicht zulässig ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "a) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht für die Dauer einer notwendigen Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf.

Wer einen Kleinwagen fährt, bekommt weniger als der Inhaber eines Oberklasse-Fahrzeugs. Es gibt insgesamt elf Entschädigungsgruppen (siehe Tabelle). Wo genau das eigene Auto eingruppiert wird, erfährt man normalerweise aus dem Sachverständigengutachten. Was gilt bei älteren Fahrzeugen? Der Nutzungsausfall für Fahrzeuge, die über fünf Jahre alt sind, wird nach der Rechtsprechung eine Gruppe, bei Fahrzeugen über zehn Jahren um zwei Gruppen niedriger erstattet. Wie lange bekomme ich den Nutzungsausfall? Er wird so lange gezahlt, wie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Es gibt allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, der Geschädigte muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Der Nutzungsausfall kann ab dem Unfallzeitpunkt geltend gemacht werden. Wenn die Reparatur im Einzelfall länger dauert, als im Gutachten angegeben wurde, wird unter Umständen ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt benötigt, warum es zu den Verzögerungen gekommen ist. Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn das Fahrzeug wirklich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.

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