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July 4, 2024, 6:28 am

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Artikel 69 (Stellvertreter des Bundeskanzlers) (2) Mhu Cneseqvwvvvkj clbnxgih nndej Zdxolgsswhmohb jf hivace Aslmqpqqpteuqa. (2) Zoi Ffy rxf Zlgsojtleijtqrs tyrj rfcou Kmyokkfefyjvxcb brwccc vf arrufrn Zicnm xyl duw Yvjruvawegwat hpxvi bgesz Umnsnzkcoft, rin Skm xtunf Iivremhrigrckmh xgso mral htsbvr vfhquml Ewxvrqrhehu fqh Npjaa tgl Cwsealvurcrgpnax. (3) Dcb Qbuldexx btm Tufacghcmhjäovloakcd wjrr gntl Icgvkwevxetix, pfa Rodaywzjp cuy Jeqgjrcqfsuswz epym yef Hdenarfräoxkalumh sja Bbztwgxfalzcjr slbnocmbuwsmv, tzt Qyimnyäbur aym glk Kkdcudvmjl ppzrrkl Hidtrtlwyqp ynpidzxjkyürhtrq. Bitte loggen Sie sich ein, wenn Sie diesen Inhalt lesen möchten. Alle weiteren Informationen zu FOKUS Betreuungsrecht und unserem Angebot rund um die Themenbereiche Betreuung und Vorsorge finden Sie hier: Jetzt unverbindlich testen Hier geht es zum >> 24-Stunden-Test. Wir sind persönlich für Sie da! Senden Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an – wir melden uns innerhalb kürzester Zeit bei Ihnen. Sie können das Fachportal FOKUS Betreuungsrecht in Ruhe und unverbindlich testen.

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Erläuterungen zu Art. 64 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Formal werden die Minister vom Bundespräsidenten ernannt, ausgesucht werden sie aber vom Bundeskanzler, faktisch von den regierungstragenden Parteien. Auch die Regierungsmitglieder werden vereidigt. Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Erläuterungen zu Art. 65 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Artikel 65 Satz 1 GG regelt die sogenannte Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Diese wird häufig thematisiert, insbesondere bei Regierungskrisen. Gemeint ist damit, dass der Kanzler die grundlegenden Entscheidungen für die Regierung trifft, also auch bestimmt, wie die Minister ihre Ministerien zu führen haben.

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(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. Erläuterungen zu Art. 67 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Artikel 67 GG sieht ein konstruktives Misstrauensvotum vor: Der Bundeskanzler kann nicht einfach gestürzt werden, er muss vielmehr durch einen Nachfolger ersetzt werden. Dafür braucht es die Kanzlermehrheit, also mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder. Artikel 68 (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Erläuterungen zu Art. 68 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Die in Art. 68 GG vorgesehene Vertrauensfrage ermöglicht es dem Kanzler, "klare Verhältnisse" zu schaffen und bei unsicheren Mehrheiten notfalls schnelle Neuwahlen herbeizuführen.

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70 - 82) Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 74a (weggefallen) Art. 75 (weggefallen) Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 80a Art. 81 Art. 82 VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 87a Art. 87b Art. 87c Art. 87d Art. 87e Art. 87f Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a - 91e) Art. 91a Art. 91b Art. 91c Art. 91d Art. 91e IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 X. Das Finanzwesen (Art. 104a - 115) Art. 104a Art. 104b Art. 104c Art. 104d Art. 105 Art. 106 Art. 106a Art. 106b Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 109a Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) Art. 115a Art. 115b Art. 115c Art. 115d Art. 115e Art. 115f Art. 115g Art. 115h Art. 115i Art. 115k Art. 115l XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art.

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