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July 1, 2024, 6:58 am

Bertram F. Koch, Justiziar der rztekammer Westfalen-Lippe Mit Urteil vom 13. 01. 2011 (Az. : I ZR 11/08) hat der Bundesgerichtshof bemerkenswert deutlich zu der Frage Stellung bezogen, ob und unter welchen Voraussetzungen man Patienten an andere "Leistungserbringer" im Gesundheitswesen verweisen darf. Darüber hinaus hat das Gericht Feststellungen getroffen, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an Unternehmen anderer "Leistungserbringer" erlaubt ist. Die Entscheidung überrascht den Kenner der Rechtsmaterie nicht. Sie wird allerdings zu einem Umdenken vermutlich bei vielen Ärztinnen und Ärzten führen (müssen). Sachverhalt Eine Hörgeräteakustikmeisterin hatte einen niedergelassenen HNO-Arzt u. Auf empfehlung von oder durch google. a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie behauptete, der Arzt verweise regelmäßig und ohne hinreichenden Grund Patienten mit Verordnungen an eine Filiale der "f. AG". Die Klägerin monierte zudem, dass der HNO-Arzt bzw. Angehörige für ihn als Aktionär an der "f. AG" beteiligt sei bzw. seien.

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Die abgelaufene Saison beendeten die Badener auf dem zwölften Tabellenplatz. © dpa

Diese Behauptungen hatte sie durch die Ergebnisse von ihr initiierter Testbesuche von Patienten belegt. Der HNO-Arzt behauptete, Informationen über Möglichkeiten einer Hörgeräteversorgung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten zu erteilen und überdies sachliche Gründe anzuführen, um den Patienten eine objektive Entscheidung zu ermöglichen. Dabei weise er auf die jeweiligen Hörgeräteakustikbetriebe hin. Bei Nachfragen hinsichtlich der Kosten empfehle er die "f. AG", weil diese in der Regel kostengünstiger und zudem die Versorgungsqualität gesichert sei. Auch wegen der Möglichkeit des verkürzten Versorgungsweges sprächen medizinische Gründe für die "f. AG". Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, das Berufungsgericht wies sie u. Weiter Maskenpflicht in Flugzeugen von und nach Deutschland. aus prozessualen Gründen ab. Der BGH hat das Urteil teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Arzt darf nicht von sich aus Empfehlungen geben! Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass ein Arzt nicht von sich aus Empfehlungen aussprechen darf.

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