Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor. Das Finanzamt ließ die Angaben und Nachweise des Klägers zur Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen nicht genügen. Es wies den durchgängig durch einen Lohnsteuerhilfeverein fachkundig vertretenen Kläger darauf hin, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar keine regelmäßige Arbeitsstelle i. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG darstelle und die berücksichtigungsfähige Abwesenheitszeit schon mit dem Verlassen seiner Wohnung beginne, dass jedoch der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sei. Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst. Diese drei Monate seien insoweit bereits abgelaufen, als sich der Kläger an der Dienststelle des Arbeitgebers (der Rettungswache) als Ausgangspunkt für die Rettungseinsätze aufgehalten habe ("1. Tätigkeitsstätte"), weil es sich insoweit um dieselbe Auswärtstätigkeit handele.
Es sei daher lediglich die Abwesenheit von der Wohnung relevant. Die Auffassung wiederholte der Kläger später nur noch. Daraufhin setzte das Finanzamt setzte das FA die Einkommensteuer für 2012 ohne Berücksichtigung der beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Gründe: Das Finanzamt hatte die vom Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemachten pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht anerkannt. Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. 3 EStG 2012 kann nur vorliegen, wenn ein Mittelpunkt einer auf Dauer angelegten Tätigkeit i. Verpflegungsmehraufwand im 24 Stunden Dienst Steuerrecht. 2 EStG 2012 entweder nicht existiert oder die einen solchen Mittelpunkt bildende Tätigkeitsstätte vom Steuerpflichtigen nicht regelmäßig aufgesucht wird. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige während seiner Tätigkeit zwar regelmäßig in eine feste Einrichtung des Arbeitgebers zurückkehrt, dort jedoch im Verhältnis zu seiner Gesamttätigkeit nur quantitativ und qualitativ untergeordneten Verrichtungen nachgeht.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht. Sollte sich dabei ergeben, dass einzelne dieser Tätigkeitsstätten als ortsfeste Einrichtungen des Arbeitgebers anzusehen sind, während den übrigen Tätigkeitsstätten ein solcher Bezug zum Betrieb des Arbeitgebers fehlt, wird das FG die für die Inanspruchnahme der Pauschalen maßgebliche Abwesenheitsdauer für die Tage, an denen der Kläger an regelmäßigen Arbeitsstätten eingesetzt worden ist, noch um die an diesen Arbeitsstätten verbrachten Bereitschaftszeiten zu kürzen haben. Gleiches gälte dann auch für jenen Zeitaufwand, der auf die Wege des Klägers zwischen seiner Wohnung und solchen Arbeitsstätten entfiele (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1692).
01. 06. 2005 | Einsatzwechseltätigkeit Ein Rettungsassistent, der dem Dienstplan entsprechend in verschiedenen Rettungswachen stationiert ist und von dort mit Rettungswagen und -hubschraubern im Einsatz ist, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in folgendem Fall: Der Rettungsassistent war bei einem Verein angestellt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis garantierte und daher mehrere Rettungswachen betreiben musste. Die einzelnen Rettungswachen lagen bis zu 48 km vom Wohnort des Rettungsassistenten entfernt. Entsprechend seinem Arbeitsvertrag konnte und wurde der Rettungsassistent an verschiedenen Rettungswachen eingesetzt. Obwohl sich die Einsatzstellen in regelmäßigen Abständen (5-Wochen-Rhythmus) wiederholten, gewährte das FG dem Rettungsassistent für alle Einsatztage entsprechend seiner Abwesenheitsdauer vom Wohnort Verpflegungsmehraufwand. Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 93/04 beim Bundesfinanzhof anhängig.
). Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9. 6. 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15). 10 b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach früherer Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. 12. 2011 IV C 5 – S 2353/11/10010). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
(Urteil vom 14. 10. 2004, Az: 1 K 640/02;Abruf-Nr. 050969) Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 3 | ID 96314
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. 12 2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o. g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13).
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