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July 15, 2024, 9:59 pm

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Kontakt Adresse MVZ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Behnisch & Feldt Herzog-Friedrich-Str. 91 24103 Kiel Telefon: Fax: E-Mail: 0431 / 200050 0431 / 20005111 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Unser Anmeldeteam in der Praxis Kiel kümmert sich gerne um Ihre Anliegen, Fragen und Terminwünsche. Unsere Telefonzeiten Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Bitte beachten Sie Für die Ausstellung von Rezepten ist ein ärztlicher Termin erforderlich. Arzt- und Therapeutentermine finden ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung statt. Kieler Ärzteverein. Termine vergeben wir an Wochentagen zwischen 8 und 18 Uhr. Externe Anlaufstellen Außerhalb unserer Sprechzeiten wenden Sie sich bitte im Notfall an die folgenden Stellen: Kieler Arztrufzentrale 0431-19292 Kinderärztliche Anlaufstelle im Städt. Krankenhaus Kiel (Chemnitzstr. 33, 24116 Kiel) 0431-16970 Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZiP) Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Niemannsweg 147, 24105 Kiel) 0431-99002681 HELIOS Klinikum Schleswig Klinik für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und-psychotherapie (Friedrich-Ebert-Str.

Kreisschreiben Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen vom 26. 08. 2020 Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 14 vom 6. 7. 2001 Interkantonale Steuerausscheidung von Gesellschaften, welche die in der STAF vorgesehenen Abzüge beanspruchen vom 15. 01. 2020 Kreisschreiben 33 Besteuerung der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen vom 06. 09. 2011 Kreisschreiben 32 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung vom 01. 07. 2009 Kreisschreiben 31 neue Fassung vom 2. Juni 2015, gültig ab 2. Juni 2015 Interkantonale Repartition der pauschalen Steueranrechnung Kreisschreiben 31 Fassung vom 29. November 2012 (ersetzt KS 31 vom 18. 1. 08) Kreisschreiben 31 Fassung vom 18. Januar 2008 Kreisschreiben 30 Besteuerung von Trusts vom 22. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen der. 2007 Kreisschreiben 29 Leasinggeschäfte mit gewerblichen oder industriellen Liegenschaften vom 27. 06. 2007 Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 2.

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Prozesse zu führen, kostet Geld - auf Kläger- und Beklagtenseite. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Unter welchen Voraussetzungen wird Prozesskostenhilfe gewährt? Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen 1. Um die finanzielle Belastbarkeit des Antragstellers festzustellen, ist das sog. einzusetzende Einkommen zu ermitteln. Dies ist das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ggf. außergewöhnlicher Belastungen. Von dem verbleibenden Betrag des monatlichen Einkommens sind bis zu 48 Monatsraten in der Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens anzusetzen.

2001 Kreisschreiben 15 Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 31. 2001 Kreisschreiben 14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. Keine Restschuldbefreiung bei unrichtigen Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen, § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - rechtsprechung niehus. 2 StHG) vom 06. 2001 ERSETZT DURCH KREISSCHREIBEN 35 Kreisschreiben 13 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 2001/2002 vom 06. 2001 ERSETZT DURCH KREISSCHREIBEN 22 Kreisschreiben 12 neue Fassung vom 21. 2019 Kreisschreiben 12 vom 27. 2013 Anhang zu KS 12 Kreisschreiben 12 Steuerpflicht der Krankenkassen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 23. 2000 Kreisschreiben 11 Interkantonale Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften vom 23. 1999 Anhänge ERSETZT DURCH KREISSCHREIBEN 23 Kreisschreiben 10 Interkantonale Steuerausscheidung "DIE POST" vom 11. 1999 Kreisschreiben 9 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 1999/2000 vom 11.

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Entsprechend weisen auch die Ausfüllhinweise zum PKH-Vordruck darauf hin, dass die notwendigen Belege immer nach dem jeweils neuesten Stand beizufügen sind. Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei aufgrund seines hohen Alters und seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die notwendigen Nachweise zum Verkehrswert des Grundvermögens und zur Guthabenshöhe auf vorhandenen Konten zu erbringen, ist sein Vortrag vor dem Hintergrund der dem PKH-Antrag beigefügten Nachweise bereits nicht schlüssig. Denn insoweit war der Antragsteller durchaus in der Lage, seine gesamten Ausgaben im Detail darzulegen und zu belegen sowie hierzu auch die notwendigen Kontennachweise beizufügen. 2. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. z. B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 51, m. ). Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen van. Seite drucken

2006. Kreisschreiben 21 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten vom 28. 2001 Kreisschreiben 20 Interkantonale Steuerausscheidung bei Telekommunikationsunternehmungen (fix und mobil) mit eigener Netzinfrastruktur vom 17. 2009 - gütlig ab 1. 2008. Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 20 vom 28. 2001. Kreisschreiben 19 Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition vom 31. 2001 Kreisschreiben 18 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen) vom 27. 2001 Kreisschreiben 17 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Juristische Personen) vom 27. Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - Investitionsbank Berlin. 2001 Kreisschreiben 16 Die Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis vom 31.

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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt insbesondere, dass der Antragsteller an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten. Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden. Kann die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe angefochten werden? Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann durch die Staatskasse nur eingeschränkt angefochten werden. Die Verweigerung oder Entziehung der Prozesskostenhilfe kann die betroffene Partei unter bestimmten Voraussetzungen mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Schweizerische Steuerkonferenz SSK - Kreisschreiben. Was, wenn sich bestimmte Umstände des Antragstellers nach der Entscheidung des Gerichts ändern? Eine Änderung ihrer Anschrift hat die bedürftige Partei dem Gericht unverzüglich von sich aus mitzuteilen.

Entscheidungsgründe II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig. 1. a) Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438, und vom 1. September 2010 V S 26/09, BFH/NV 2011, 51, m. w. N. ). b) Solche Einwendungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich seine lückenhaften Angaben durch Rückgriff auf Angaben im PKH-Verfahren vor dem FG hätten vervollständigen lassen, berücksichtigt er nicht, dass die Entscheidung über den PKH-Antrag anhand der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu treffen ist (BFH-Beschluss vom 21. April 1998 VII S 7/98, juris).

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