Die objektive Funktionstüchtigkeit bezieht sich auf das Gebäude und dessen Nutzbarkeit der wesentlichen Teile, während die subjektive Funktionstüchtigkeit sich auf die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers bezieht. Herstellungskosten sind Aufwendungen für die Herstellung, für die Erweiterung oder die wesentliche über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserung des Gebäudes. Die Erweiterung eines Gebäudes ist anzunehmen, wenn eine Aufstockung oder ein Anbau, eine Vergrößerung der Nutzungsfläche oder eine Substanzmehrung erfolgt. Beispielsweise wird durch eine vorab nicht vorhandene Dachgaube oder den Anbau eines Balkons die Nutzfläche vergrößert. BGH weist auf Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung hin | wohnen im eigentum e.V.. Die Substanz wird z. B. durch das Einziehen von zusätzlichen Trennwänden, den Einbau einer Alarmanlage oder eines Kamin vermehrt, ohne dass die Nutzungsfläche dadurch vergrößert wird. Eine wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Gebäudezustandes liegt dann vor, wenn die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und dadurch weitere Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich, wenn die Anpassung ausnahmsweise den Gebrauchswert der Anlage insbesondere durch Verlängerung ihrer Gesamtnutzungsdauer deutlich erhöht. Dabei ist nicht auf die rechtliche, durch die Anforderungen des BImSchG und der dieses Gesetz flankierenden Verwaltungsvorschriften festgelegte Nutzungsdauer abzustellen, sondern auf die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit. Bilanzierungshinweise: Sind Lärmschutzwände notwendig, um den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen Vermögenswerten des Unternehmens (z. eine Lärm verursachende Produktionsanlage) überhaupt erst zu gewinnen, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen. Diese werden (als eigenständig nutzbare Gebäudeteile) separat aktiviert und abgeschrieben (als bewegliche Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter). Gebäude werden handelsbilanziell unter dem Posten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken" (§ 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB) erfasst. Demgegenüber stellen Betriebsvorrichtungen "Technische Anlagen und Maschinen" oder "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (§ 266 Abs. 2 A. II.
Führen Renovierungsarbeiten zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, sind die getätigten Aufwendungen nicht mehr Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungs-/Anschaffungskosten. Erhöhung des Gebrauchswerts und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die Renovierung in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgeht, den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Renovierung als bloße substanzerhaltende oder als weitergehende Maßnahme? Aufwendungen für den Einbau eines Kachelofens anstelle des bisherigen offenen Kamins sind keine Erhaltungsaufwendungen, sondern Herstellungskosten. [1] Die Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung hingegen ist gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs als Erhaltungsaufwand einzuordnen. [2] Der Einbau einer Solaranlage ist weder als Erweiterung noch als wesentliche Verbesserung zu beurteilen, sodass die hierfür aufgewendeten Kosten als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.
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In der Winterzeit ist der Wolfgangseer Advent ein beeindruckendes Erlebnis. Alle Ortschaften erstrahlen im Lichterglanz und man kann überall die weihnachtlichen Weisen hören. Kleine Märkte locken mit Souvenirs und leckeren Speisen und Getränken. Ferienwohnung am wolfgangsee 14. Wer sich für die Geschichte des Landes interessiert, sollte einen Ausflug nach Hallstadt machen, um dort das Salzbergwerk und das Gräberfeld aus der Eisenzeit zu besichtigen.