Kirchliche Zusatzversorgungskasse Leistungen

July 4, 2024, 6:13 am

Leistungen · Rente · Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Start Arbeitgeber Versicherte Rente Realkredite Liegenschaften Ihre KZVK Karriere Kontakt Stellenangebote Presse Satzung/AVB Suche Gut versorgt mit der Kirchlichen Zusatzversorgung Die betriebliche Altersversorgung ist ein seit rund 170 Jahren bewährtes System zur Sicherung des Lebensstandards im Alter. Teil dieses Systems ist die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes mit ihren Zusatzversorgungskassen. Als eine dieser Zusatzversorgungseinrichtungen leistet die KZVK an rund 85. 000 Rentnerinnen und Rentner monatliche Betriebsrenten. Aber nicht nur die klassische Altersrente ist Bestandteil der Kirchlichen Zusatzversorgung. Daneben stehen noch die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenabsicherung, die den kirchlichen und diakonischen Angestellten eine hohe Versorgungsqualität sichert. Diese betriebliche Altersversorgung ist sicher. KZVK - die kirchliche Zusatzversorgungskasse - Aktuelles - Gemeindeverband Hochstift. Betriebsrenten- und Altersvermögensgesetz sowie das kirchliche Arbeitsrecht gewährleisten die rechtliche Sicherheit für die betriebliche Altersversorgung.

Kzvk - Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse - Aktuelles - Gemeindeverband Hochstift

ANERKENNUNG VON MUTTERSCHUTZZEITEN Die Bewertung von Mutterschutzzeiten während der Pflichtversicherung in der KZVK wurde neu geregelt. Zu Gunsten der Mütter können diese Zeiten die Betriebsrente erhöhen und werden berücksichtigt. Über die Hintergründe, die aktuelle Rechtslage sowie die Auswirkung auf die Anwartschaft und Betriebsrente finden Sie Informationen auf der Homepage. Falls Sie davon betroffen sind, können Sie den angehängten Antrag nutzen. ANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ZUSATZVERSICHERUNG Aus jedem Rentenbeginn (z. B. Erwerbsunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit, regulärer Rentenbeginn) ergibt sich ein Versicherungsfall. Laut Satzung muss immer ein Antrag auf Auszahlung der Leistung gestellt werden. Im Todesfall des Versicherten muss ein Antrag auf Leistung durch die Hinterbliebenen gestellt werden, auch Lebenspartner sind anspruchsberechtigt, ebenso Kinder bis 25 Jahren. Ansonsten verfällt der Anspruch. Es kann nur 2 Jahre rückwirkend gezahlt werden.

Diese übernimmt das jeweilige Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes. Die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft bei unserer Kasse ergeben sich aus § 11 VO. Als Mitglied, Versicherte und Rentenempfänger unserer Kasse: Haben Sie Fragen, Anregungen, Kritiken - schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

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