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July 3, 2024, 8:29 am

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Diese Frage hatte der BGH bislang noch offen gelassen. Versteigerung eines zweieinhalb Jahre alten Pferdes Geklagte hatte eine Dressurreiterin, die bei einer öffentlichen Versteigerung einen zu diesem Zeitpunkt knapp zweieinhalb Jahre alten Hengst für ca. 25. 000, - € ersteigerte. Der Hengst war weder geritten, noch angeritten oder sonst wie benutzt worden. Der ärztliche Untersuchungsbericht ergab keine Auffälligkeiten. Verkürzte Gewährleistungsfrist in Auktionsbedingungen Nach den Auktionsbedingungen sollte die Gewährleistungsfrist für Mängel lediglich drei Monate ab Übergabe betragen. Pferd nicht reitbar Nach der Übergabe brachte die Käuferin das Pferd in ihrem Stall unter. Sie versuchte zunächst, das Pferd an Sattel und Reitergewicht zu gewöhnen. Pferd gebrauchte sache de. Bereits hier zeigte sich das Pferd als besonders widersetzlich, schwierig und empfindlich. Das Pferd verbrachte dann mehrere Monate auf der Koppelweide. Die Käuferin versuchte, das Pferd sodann anzureiten, was jedoch nicht möglich war. Es stellte sich heraus, dass das Pferd für sie überhaupt nicht reitbar war.

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Ab Herbst 2015 habe die Klägerin versucht, das Pferd anzureiten, was ihr nicht gelungen sei. Die Klägerin behauptete, das Pferd sei nicht reitbar und auffällig widersetzlich und empfindlich. Sie habe das Pferd als zukünftiges Dressurpferd gekauft und könne dieses als solches nicht nutzen. Zudem behauptete die Klägerin ein so genanntes Kissing Spines im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenbereich des Pferdes, was die Beklagte bestritt. Pferdesachen eBay Kleinanzeigen. Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere die Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von ca. 25. 000, - €. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Die Klägerin erhob beim zuständigen Landgericht Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche ab. Nach den Auktionsbedingungen der Beklagten sind etwaige Ansprüche der Klägerin auf drei Monate nach Gefahrübergang beschränkt worden, so das Landgericht.

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Dem Urteil vorausgegangen war die Klage einer privaten Dressurreiterin, die im November 2014 auf der Auktion des Holsteiner Verbandes einen damals knapp zweieinhalb Jahre alten nicht gekörten Hengst ersteigert hatte. Bis zum Auktionszeitpunkt war das Pferd weder geritten noch angeritten worden. Im Frühjahr 2016 habe sich dann, so die Käuferin, herausgestellt, dass das Pferd für sie nicht reitbar sei. Pferd gebrauchte sache mit. Sie war der Ansicht, dass dies auf einem Mangel des Pferdes beruhe und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Holsteiner Verband als Verkäufer des Pferdes auf der Auktion berief sich dagegen auf die in den Auktionsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist für Mängel von drei Monaten ab Zuschlag, die die Käuferin nachweislich nicht eingehalten hatte. Die Käuferin berief sich wiederum darauf, dass diese Klausel unwirksam sei, weil man auf öffentlichen Versteigerungen bei einem "neuen" Pferd das Verbrauchsgüterrecht nicht ausschließen und damit die Verjährung nicht verkürzen dürfe. Nachdem die von der Käuferin gegen den Holsteiner Verband erhobene Klage zunächst im Jahr 2017 in erster Instanz vor dem Landgericht Itzehoe abgewiesen worden war, befasste sich 2018 das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in zweiter Instanz mit dem Fall.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde bereits über ein sechs Monate altes Fohlen entschieden, welches ja noch nicht einmal von der Mutter abgesetzt worden war, dass dies eine "neue" Sache sei (BGH, Urteil vom 15. November 2006, VIII ZR 3 /06). Als Bewertungskriterium wurde seinerzeit definiert, dass die Sache noch nicht "benutzt" worden sei. Pferd als "gebrauchte Sache" iSv § 474 BGB | Juraexamen.info. Das Fohlen sei bislang weder als Reitpferd noch zur Zucht eingesetzt worden. Insofern sei es als "neue Sache" anzusehen und die Gewährleistung nicht einzuschränken. Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 05/2019 von Reiter & Pferde in Westfalen

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