Die Gebühr für die Leistung nach GOÄ Nr. 100 steht dem Arzt zu, der den Tod festgestellt und die vorläufige Todesbescheinigung erstellt hat. Leichenschau nach GOÄ Nr. 101 Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlichen Bestimmungen, ggf. einschließlich Aufsuchen; Mindestdauer 40 Minuten (2844 Pkt., 165, 77 €) Dauert die Leistung weniger als 40 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten, sind 60% der Gebühr zu berechnen (99, 46 €). Die Gebühr für die Leistung nach GOÄ Nr. 101 steht dem Arzt zu, der die eingehende Leichenschau ausgeführt hat. Zuschlag nach GOÄ Nr. 102 Zuschlag zu den Leistungen nach GOÄ Nr. Rechnung leichenschau master in management. 100 und 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen. Mindestdauer 10 Minuten Nicht abrechenbar, wenn die Mindestzeiten der Leichenschau nach Nr. 100 GOÄ (20 Minuten) und 101 GOÄ (40 Minuten) nicht erfüllt sind! Das heißt, die vorgegebene Mindestzeit für die Abrechenbarkeit der GOÄ Nr. 100 plus GOÄ Nr. 102 GOÄ beträgt 30 Minuten, die Mindestzeit für die Abrechenbarkeit der GOÄ Nr. 101 plus GOÄ Nr. 102 beträgt 50 ellen sich besondere Todesumstände dar, obwohl die eigentliche Leichenschau zeitlich reduziert ist, so dürfen Sie statt dem Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ den nicht reduzierten Betrag der Hauptleistungen nach 100 und 101 GOÄ abrechnen!
Das erste Aufsuchen ist dann als Besuch berechenbar (gegebenenfalls nach EBM), "Leichenschau" ist dann erst das zweite Aufsuchen des Verstorbenen. Anmerkungen zur Nr. 100 GOÄ Zu Nr. 100 GOÄ sind keine Zuschläge des GOÄ-Abschnitts B V (E ff. ) berechenbar. Selbstverständlich kann Nr. 100 GOÄ aber mit einem höheren Faktor (bis 3, 5-fach) berechnet werden. Mögliche Umstände und Begründungen in der Rechnung sind zum Beispiel "Untersuchung unter erschwerten äußeren Bedingungen" oder "schwierige Entkleidung der Leiche" oder "erschwerte Untersuchung bei bereits eingetretener Leichenstarre" oder "stark verschmutzte Leiche". Informationen zur ärztlichen Leichenschau | Bayerische Landesärztekammer. Auch "Untersuchung am Ort des Versterbens" ist möglich. Zwar ist das regelhaft der Fall, aber eine Untersuchung unter den Bedingungen des Auffindeortes ist ohne Zweifel gegenüber einer Untersuchung unter Praxisbedingungen erschwert. So erklärte jedenfalls die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im dortigen Ärzteblatt (8/2014), dass sie diese Begründung zwar nicht empfehlen könne, aber auch nicht beanstanden würde.