01. 02. 2016 ·Fachbeitrag ·Haftungsrecht von Rosemarie Sailer, LL. M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, | Immer wieder gibt es Fälle, in denen Patienten vorzeitig die stationäre Behandlung abbrechen und entlassen werden möchten. Der Arzt sitzt dann zwischen den Stühlen: Einerseits ist die weitere Behandlung medizinisch erforderlich und sinnvoll, andererseits muss er den Wunsch des Patienten - auch den unvernünftigen - beachten und darf ihn nicht gegen seinen Willen behandeln. Welche Haftungsrisiken drohen dem Arzt und was ist bei der Abrechnung "abgebrochener" stationärer Fälle zu beachten? | Der Fall: Entlassung trotz Lebensgefahr Der Patient kann eine selbstbestimmte Entscheidung nur dann treffen, wenn ihm die Folgen einer vorzeitigen Entlassung klargemacht wurden. Wie konkret die Aufklärung dann erfolgen muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 6. Juni 2012 entschieden (Az. 5 U 28/10, Abruf-Nr. 123832). Entgegen ärztlichen rat and mouse. Der damals 23-Jährige litt an einer angeborenen Herzerkrankung - mit der Folge von Herzmuskelschwäche und schweren Herzrhythmusstörungen.
Wenn Patienten sich gegen den Rat ihrer Ärzte stellen, kann das nicht nur gesundheitsgefährdend sein, sondern auch den Verlust von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen bedeuten. "Dann muss der behandelnde Arzt oder das Klinikum nicht beweisen, dass es die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Nach einem Urteil des OLG Hamm kann dann die sog. Beweislastumkehr nach einem groben ärztlichen Behandlungsfehler entfallen", erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT in Neuss und Ansprechpartner für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht. Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. Entgegen ärztlichem Rat: Wie eine junge Frau mit einem unheilbaren Syndrom ein Baby zur Welt brachte. Uberalles. Februar 2018 entschieden hat, kann die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen, wenn der Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet. Diese Missachtung kann dazu beitragen, dass der gesundheitliche Schaden eintritt und der Verlauf der Behandlung nicht mehr aufzuklären ist (Az. : 26 U 72/17). "Selbst wenn grobe Behandlungsfehler vorliegen, können Schadensersatz- und Schmerzenzgeldansprüche dann entfallen", so Rechtsanwalt Schulte-Bromby.
Übrigens gibt in meinem Bezirk nur eine Betreuung nach Untersuchung durch einen bestellten Gutachter, und ich finde das auch gut so. Was nicht dagegen spricht, dass der Hausarzt Stellung nehmen könnte, um die Wichtigkeit zu betonen. Auf jeden Fall viel Erfolg für Dich! Marsupilami 22. 2014, 22:37 # 8 So, ist durch, Betreuung eingerichtet - mit Attest der Uniklinik... Lieben Gruß, Janina
Der \"Revers-Zettel\" erleichtert sicherlich die Beweisführung, dass es sich um einen aus der Sicht des KH ungeplanten Behandlungsabbruch handelte. Sollte das der MDK nicht einsehen wollen, hilft vielleicht ein dezenter Wink mit dem BSG-Urteil B 3 KR 11/04 R (in dem Fall wurde ein Patient wieder heimgeschickt, weil der Anästhesist die Narkose beim Elektiveingriff wegen unbehandeltenHypertonus ablehnte). Die Argumentationslinie des Gerichts trifft m. E. auch auf Ihren Fall zu. Entgegen ärztlichen rat.com. Herbstsonnige Grüße MDK-Opfer #4 Hallo mare, siehe hier. Das wichtigste zusammengefasst. #5 Hallo mare, hallo annDD, noch ein Hinweis: so ein Revers mag schön aussehen, ist aber rechtlich irrelevant. Ausschlaggebend ist, was der Arzt in den Entlassbericht schreibt. Das Thema hatten wir hier glaube ich auch schonmal - man kann den Patienten nicht zur Unterschrift zwingen, wenn er gehen will... Gruß- #6 Hallo zusammen, T´schuldigung das ich es nicht erwähnt habe, aber der Patient hat einen \"Revers - Schein\" unterschrieben.
Der Gesetzgeber des Patientenrechtegesetzes hat diese Sicherungsaufklärung in § 630 c BGB festgehalten; danach ist der behandelnde Arzt verpflichtet, dem Patienten im Verlauf der Behandlung auch alle nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen zu erläutern. Gerade bei der Entlassung des Patienten aus der stationären Versorgung greifen regelmäßig die Grundsätze der Sicherungsaufklärung ein. Diese besonderen Sorgfaltspflichten gelten aber unabhängig davon, ob der Patient regelhaft nach ärztlichem Ermessen aus der stationären Versorgung in die weitere ambulante Behandlung entlassen wird; die Sicherungsaufklärung ist auch für den Fall bedeutsam, bei dem der Patient auf eigenen Wunsch und gegen den ärztliche Rat vorzeitig die stationäre Behandlung abbricht und sich selbst entlässt. Prozess: Autofahrten entgegen ärztlichem Rat - WELT. Welche Anforderungen an die Sicherungsaufklärung in diesen Fällen zu stellen sind und welche Konsequenzen bei Vernachlässigung dieser Pflichten drohen, hat eine wichtige Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 06.
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