Hier ist das Schema der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. Es ist eine explizit geregelte Form der Anstiftung, weil Anstiftung zum Selbstmord zwar verwerflich ist, aber in dieser Form nicht strafbar, weil es eine Haupttat fehlen würde. Der Versuch des Art. 115 ist nicht strafbar, aber ein versuchtes Suizid genügt zur Erfüllung dieses Tatbestands. Tatbestand Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Mensch Tathandlung (Verleitung oder Beihilfe) Verleitung (wie Anstiftung) Hervorrufen eines Selbsttötungsentschluss Tatherrschaftlich und eigenverantwortlich ausgeführter Selbstmord, mindestens im Versuchsstadium. Beihilfe zum versuch schema part. Bei Urteilsunfähigkeit, Irrtum oder Nötigung liegt kein Suizid i. S. von Art. 115 vor, es fehlt die eigenverantwortliche Verletzung. Zu prüfen ist die Tötung in mittelbarer Täterschaft. Beihilfe (wie Gehilfenschaft) Kausalen Beitrag für die Selbsttötung (auch psychische Unterstützung) Tatherrschaftlich und eigenverantwortlich ausgeführter Selbstmord, mindestens im Versuchsstadium Bei Urteilsunfähigkeit, Irrtum oder Nötigung liegt kein Suizid i.
In diesem Artikel zeige ich dir zuerst ein Prüfungsschema zur Beihilfe nach § 27 StGB. Darunter findest Du dann eine Zusammenfassung zur Beihilfe mit den wichtigsten Definitionen und Klausurproblemen. Prüfungsschema zur Beihilfe nach § 27 StGB: A. Strafbarkeit des Haupttäters B. Strafbarkeit des Beteiligten als Gehilfe I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat b) Hilfeleisten 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat b) Vorsatz bzgl. des eigenen Gehilfenbeitrags 3. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafe, insb. § 28 Abs. 1 StGB Zusammenfassung zur Beihilfe nach § 27 StGB: Normale Prüfung des jeweiligen Straftatbestandes wie beim Alleintäter. Beihilfe, § 27 StGB | Jura Online. "Tat" bedeutet die Verwirklichung eines Strafgesetzes, § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Es genügt der Versuch einer Tat. 1 Achtung: Die vollendete Beihilfe zu einer versuchten Tat ist von der versuchten Beihilfe zu unterscheiden.