Räuberische Erpressung Mit Todesfolge Schema / Weno Slim-Line Elektroheizkörper

July 7, 2024, 1:19 am

Der in der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberische Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig gescheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt. 4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. der Urteilsgründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier und zehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Dagegen bleibt die im Fall II. verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tötungshandlung neu zu prüfen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das Landgericht wegen der "Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Übermaßverhalten entladen habe" (UA S. 22), von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist.

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Bgh 3 Str 204/02 - 13. August 2002 (Lg Flensburg) &Middot; Hrr-Strafrecht.De

Somit bezahlen die Opfer, um der Situation und einem möglichen Schaden zu entkommen. (Räuberische) Erpressung vs. Nötigung: Was ist der Unterschied? "Ich sage nichts, wenn du auch nichts sagst! " Sicher kennen Sie diesen Satz. Doch wussten Sie, dass es sich dabei bereits um eine Nötigung handelt? Sobald Sie durch die Tat eines anderen keine freie Wahl mehr haben und nur im Sinne des Täters handeln, liegt eine Nötigung vor. Dabei versucht der Täter Sie durch körperliche oder psychische Gewalt oder Drohungen zu beeinflussen. Es spielt dann keine Rolle, ob eine direkte körperliche Misshandlung (unmittelbare Gewalt) oder angedrohte Misshandlung z. mit einer Waffe (mittelbare Gewalt) vorliegt. Der Unterschied zur Erpressung liegt laut §240 StGB lediglich darin, dass der Erpresser keine finanziellen Absichten verfolgt. Eine Steigerung der Erpressung ist die räuberische Erpressung. Laut §255 StGB ist dieser Strafbestand erfüllt, wenn bei einer Erpressung das Leben einer Person durch Gewalt gefährdet wird.

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Des Mordes habe sich der Angeklagte jedoch nicht schuldig gemacht, da er weder heimtückisch noch aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe - und demnach keine ihm vorwerfbaren Mordmerkmale vorliegen. Zudem liege weder ein besonders schwerer Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249 I, 250 II, 251 StGB noch eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge gemäß §§ 253 I, 250 II, 251 StGB vor, denn der Täter habe einen fälligen Anspruch durchzusetzen versucht und sich nicht rechtswidrig bereichern wollen. "Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519 mwN). Der Täter will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig (vgl. Oktober 2010, aaO; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 434/98).

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Bearbeiter: Ulf Buermeyer Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 204/02, Beschluss v. 13. 08. 2002, HRRS-Datenbank, Rn. X BGH 3 StR 204/02 - Beschluss vom 13. August 2002 (LG Flensburg) Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang; Konkurrenzverhältnis zum Totschlag; Tateinheit); Rücktritt vom Versuch; fehlgeschlagener Versuch; seelische Abartigkeit. § 24 Abs. 1 StGB; § 251 StGB; § 21 StGB; § 212 StGB; § 52 StGB Leitsätze des Bearbeiters 1. Wer beim Versuch einer räuberischen Erpressung mindestens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 22, 23 Abs. 1, 255, 251 StGB) zu bestrafen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 100). 2. Der Tatbestand des § 251 StGB setzt nicht voraus, dass der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH NStZ 1998, 511).

Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und des Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit ( BGHSt 39, 100, 108 f. ). § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Der Angeklagte ist vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Zwar hat das Landgericht das Problem eines möglichen Rücktritts vom Versuch nicht ausdrücklich erörtert. Dies stellt aber unter den gegebenen Umständen des Falles keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da nach den getroffenen Feststellungen das Vorhaben des Angeklagten, sich mittels einer Straftat Geld zu verschaffen, wegen des unerwarteten Widerstands des Tatopfers gescheitert war (UA S. 5), ging die Strafkammer erkennbar von einem fehlgeschlagenen Versuch aus, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22).

Entsprechendes gilt für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung beim Tatbestand des Raubes im Sinne des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 3 StR 153/01). ", führt der BGH dazu aus. Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu diesem Thema an: Nötigung, § 240 StGB (Räuberische) Erpressung, §§ 253 (255) StGB Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251 StGB Mord, § 211 StGB Versuch

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