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Zu Absatz 5 Das Verbot ist bußgeldbewehrt durch § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung; wenn es sich um Eisenbahnanlagen handelt durch § 64b der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Wohl unbewusst handeln Autofahrer nach dem Motto: Dieser Radler ist ja geschützt, da braucht man keine Rücksicht zu nehmen. In den USA tragen 38 Prozent der Radler einen Helm, in den Niederlanden 0, 1 Prozent. Trotzdem werden in den USA auf der gleichen Distanz zehnmal so viele getötet wie in den Niederlanden, wo das Fahrrad das nationale Fortbewegungsmittel Nummer eins ist. Viele Städte in Europa fördern eine bessere Fahrradkultur, indem sie ein stadtweites Leihfahrradsystem einführen. Nicht nur in Amsterdam und Kopenhagen, auch in Brüssel und Paris kann man beobachten, dass die Unfallzahlen abnehmen, je mehr Fahrradfahrer auf der Straße unterwegs sind. Auch deutsche Städte führen zunehmend solche Leihsysteme ein. Fußgänger andere straßenseite benutzen. Die Helmpflicht würde allerdings die Attraktivität eines solchen Angebots massiv verringern, da der verpflichtende Helm extra vor einem Diebstahl geschützt werden müsste. Und dann wären da noch die Kurzstreckenradler. Die zwei Kilometer bis zur nächsten Haltestelle von U-, S- oder Straßenbahn nur mit Helm?